DIE SATZUNG
Unsere Angebote stehen allen Jugendlichen und Erwachsenen zur Verfügung. Natürlich würde es uns natürlich sehr freuen, wenn ihr nicht nur die Angebote nutzt, sondern uns auch finanziell unterstützt. Weiterhin könnt ihr dann natürlich auch die Medienbibliothek und die Räumlichkeiten des Hauses nutzen. Weiterhin erhalten Vereinsmitglieder Ermäßigungen auf die Zuzahlung bei Vereinsfahrten und von Zeit zu Zeit gibt es auch mal eine Party nur für Mitglieder mit kostenlosem Essen und Trinken. >
Eine Mitgliedschaft im Verein bedeutet pro Monat 2,50 Euro Mitgliedsbeitrag. Dieser Mitgliedsbeitrag ist auf unser Konto einzuzahlen. Aus Verwaltungsgründen können wir leider keine Bargelder mehr annehmen. Ihr erhaltet von uns einen fertig ausgefüllten Überweisungsschein oder ihr könnt die Überweisung natürlich auch Kostengünstiger von eurer Bank aus tätigen.
Jeder Verein braucht natürlich auch eine Satzung. Zuerst einmal möchten wir deshalb den Begriff der Satzung erklären.
Eine Satzung erklärt den Zweck und Inhalt eines Vereines. In unserem Fall ist der Erklärte Zweck des Vereins die freie Jugendarbeit. Weiterhin sind verschiedene wichtige Punkte wie der Vereinssitz, hier das Conny-Wessmann-Haus, Bestimmungen zur Mitgliedschaft und der Aufbau eines Vereines festgelegt.
Im folgenden geben wir unsere Satzung in den wichtigsten Punkten wieder. Die fehlenden Punkte betreffen finanzielle Angelegenheiten des Verein sowie die Inhalte der Mitgliederversammlung. Diese Punkte erfahrt ihr mit Antritt einer Mitgliedschaft. Alles, was für ein Mitglied wichtig ist, haben wir ausführlich erläutert.
Unsere Satzung:
§1 Zweck des Verein
Der Verein verfolgt, alternative Interessen aller interessierten Jugendlichen zu fördern und zu unterstützen. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er verwendet Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken und erstrebt keinen Gewinn. Er ist konfessionell neutral. Der Vereinszweck soll u.a. durch die Durchführung von Workshops, Lesungen, Vorträge, Konzerte, Ausstellungen, Exkursionen zu den Punkten :
a) Projekte zur Förderung des Demokratieverständnis
b) Projekte zur Sucht- und Drogenprävention
c) Projekte zur Förderung von Akzeptanz und Toleranz unter den Menschen
d) Projekte zur Förderung schreibender Jugendlicher
e) Projekte zur Förderung junger Musiker
erreicht werden.
§2 Name und Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung alternativer Jugendarbeit e.V." und seinen Sitz in Großenhain, Skassaer Strasse 46. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 495 beim Amtsgericht in Riesa eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12..
§3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die gewillt ist, die Interessen des Vereins zu fördern. Der Verein besteht aus jugendlichen und erwachsenen Mitgliedern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
§4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
(1) Arten der Mitglieder
a) Ordentliche
b) Außerordentliche
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Personen ab 12 Jahren weiblichen oder männlichen Geschlechts werden. Nicht voll geschäftsfähige Antragsteller bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Verein durch den Vorstand. Sämtliche Mitglieder sind in die Mitgliedsdatei einzutragen. Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag oder eine Beitrittserklärung unter Anerkennung der jeweils gültigen Vereinssatzung. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen sein, welche sich besondere Verdienste erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod; bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit
b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Vereinssatzung zuwider handelt, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, die Eintracht des Vereins gefährdet oder den Beschlüssen der Versammlung oder des Vorstandes nicht Folge leistet.
c) durch Austritt. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und kann zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres geltend gemacht werden.
d) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands wegen der Nichtteilnahme an der Vereinsarbeit von 2 Jahren oder mehr.
(6) Berufungsrecht
Gegen die Ablehnung der Aufnahme als Mitglied oder gegen den Ausschluss aus dem Verein, steht dem betroffenen Antragsteller oder Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung der Maßnahme beim Vorstand einzureichen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder ab 12 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur auf tatsächlich entstandene Auslagen, Ansprüche auf Ersatz. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen Informationen über Tätigkeit oder die finanzielle Gebarung vom Vereinsvorstand verlangt, hat diese solche Informationen binnen vier Wochen zu geben, wobei diese vertraulich zu behandeln sind.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zweckgewidmet zu beanspruchen.
Die Mitglieder verpflichten sich:
-die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
-das Vereinseigentum schonend zu behandeln
-die Interessen des Vereins und seiner übergeordneten Verbände nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck geschädigt oder die Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann.
Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge und deren Erhebung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§6 Organe des Verein
Die Organe des Verein sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.
§7 ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.
Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand mit schriftlicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vor ihrer Abhaltung.
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens acht Tage vor deren Abhaltung beim Vereinsvorstand eingegangen sein.
Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, stimmberechtigt jedoch nur ordentlichen Vereinsmitglieder.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in der Satzung oder Gesetz nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben ist.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Beschlüsse gegen die guten Sitten oder bei Verletzung von Inhalt und Zweck bestehender Gesetze sind ungültig.
§8 außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit einberufen werden, wenn dies ein Viertel der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder verlangen oder der Vereinsvorstand dies beschließt. Im Übrigen gelten die Vorschriften zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Wahl und Abberufung des Vorstands
b) Entlastung des Vereinsvorstands
c) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
d) Satzungsänderungen
e) Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages
f) Entscheidung über die freiwillige Auflösung
g) sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Verein
§9 Vereinsvorstand
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins
Die Vorstand besteht aus mindestens 2, maximal 5 Personen
Der Vorstand wird auf 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand, gemäß §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Vertretungsberechtigt ist gerichtlich und außergerichtlich ein Mitglied des Vorstandes.
Zum Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche Mitglied des Vereins gewählt werden, dass unbeschränkt geschäftsfähig ist.
Die Vereinsvorstand hält mindestens vier Sitzungen pro Kalenderjahr ab.
Die Einberufung erfolgt mindestens acht Tage vorher schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Auf die Einhaltung der fristgerechten Einladung kann bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
Die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand endet durch Niederlegung, der dem Vereinsvorstand mit einer Frist von 1 Monat schriftlich mitgeteilt werden soll.
Im Falle einer unbesetzten Vorstandsfunktion, kann die Mitgliederversammlung ein anderes wählbares Vereinsmitglied, bis zur nächsten ordentlichen Vereinsversammlung einsetzen.
Der Vereinsvorstand ist verpflichtet bei der ordentlichen Vereinsversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins umfassend zu informieren. Der Vereinsvorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist.
Aufgaben des Vereinsvorstands
(1) Dem Vereinsvorstand sind alle Aufgaben übertragen, welche nicht einem anderen Vereinsorgan zuzuweisen sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:
a) Erstellung der Jahresvoranschläge, Abfassung der Tätigkeits- und Geschäftsberichte sowie der Rechnungsabschlüsse.
b) Einberufung der außerordentlichen und ordentlichen Mitgliederversammlungen
c) Berichterstattung über außergewöhnliche Tatsachen, Vorgänge und Geschehnisse im Verein.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
f) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern.
(2) Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vereinsvorstandes anwesend sind, mindestens jedoch 2 Mitglieder
(3) Die Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§10 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen.
Sie sind von Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die ebenfalls von Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeicnen ist.
§11 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.
Dazu ist bei der Einladung der zu ändernde Satzungsparagraph anzugeben.
§12 Aufbringung der Mittel
Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
(1) Beiträge und Gebühren der Mitglieder.
(2) Einnahmen von Veranstaltungen entsprechend dem Satzungszweck.
(3) Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen sowie sonstige Einnahmen, die dem Vereinszweck dienen.
(4) Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbebeiträge, sowie sonstige Zuwendungen, zur Erhaltung des Vereinsbetriebes.
§13 Vermögen/Haftung
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
Niemand darf durch Verwaltungsaufaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Für finanzielle Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.
§14 Mittelverwendung bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes - soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an das "Kreisjugendamt Meißen" welches es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
Das klingt jetzt alles schrecklich Bürokratisch und viel. Ist es aber nicht. Vereinsmitglieder kommen wirklich nur mit den ersten sieben Punkten der Satzung in Berührung. Der Rest ist pure Bürokratie um die wir leider nicht rum kommen und mit der sich der Vorstand auseinandersetzt. Wir hoffen euch mit diesem Artikel einen guten Einblick in unsere Tätigkeit gegeben zu haben. Übrings, Vereinsmitglied sein heißt nicht, das ihr jeden Tag im Conny-Wessmann-Haus rumhängen müsst. Wir freuen uns auch so über jedes Mitglied das uns unterstützt.